Funke Konzertkassen

Konzerte, Theater, Musicals, Sport

Ticket-Hotline: 040 - 450 118 676

Mo-Sa: 10.00-17.30 Uhr

Ticketschutz

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit beim Kauf Ihrer Tickets gleichzeitig eine Ticketversicherung abzuschließen. Sollten Sie sich im Nachgang noch zu einem Abschluss entscheiden, kontaktieren Sie bitte Ihre Vorverkaufsstelle oder wählen Sie den schnellen Weg und buchen Sie sich den Ticketschutz direkt HIER bei der Hanse Merkur. (Achtung: Sie werden auf die Homepage der Hanse Merkur weitergeleitet!)

  Anbieter:

  HanseMerkur Reiseversicherung AG
  Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 • D-20354 Hamburg


 

OHNE GEHT’S NICHT – DER TICKETSCHUTZ DER HANSEMERKUR
Tickets sind teuer - nicht nur beim Fußball oder in der Elbphilharmonie. Auch der Besuch von Konzerten, Opern oder Musicals ist häufig sehr kostspielig. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man die Veranstaltung nicht besuchen kann, weil man krank ist oder einen Unfall hatte. Für diese Fälle gibt es den Ticketschutz der HanseMerkur. Gerade für teure Veranstaltungen kauft man sich die Eintrittskarten meist weit im Voraus. Mit dem Ticketschutz können Sie die Vorfreude auf Ihr Event ganz entspannt genießen. Sollten Sie am Veranstaltungstag durch Krankheit oder Unfall verhindert sein, ist das schon schlimm genug. Zumindest bleiben Sie in diesem Fall nicht auch noch auf den Ticketkosten sitzen.

ABSICHERUNG GANZ EINFACH
Schließen Sie Ihre Absicherung einfach bis spätestens 30 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung bei den Funke Konzertkassen ab. Liegen zwischen Ticketbuchung und Antritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach Ticketbuchung erfolgen.

IHRE VORTEILE
Unser Ticketschutz ersetzt Ihnen die Veranstaltungskosten z. B. bei:

❍ unerwarteter und schwerer Krankheit

❍ Schwangerschaft

❍ Unfall, Tod

❍ Verkehrsmittelverspätung (bei über 2 Stunden)

❍ Insolvenz des Veranstalters

VERANSTALTERINSOLVENZABSICHERUNG

Sichern Sie sich und Ihr Ticket für den Fall der Insolvenz des Veranstalters ab: Mit diesem Versicherungsschutz erstatten wir Ihnen den gesamten Ticketpreis pro Person und Versicherungsfall - ohne Selbstbeteiligung. Das zahlt sich bei teuren Konzerten oder Events auf jeden Fall aus!



Versicherungsbedingungen für die Ticketversicherung

VB-RS 2018 (SFE16-D)

1. Welche Abschlussfrist ist zu beachten?
Der Vertragsabschluss muss bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Liegen zwischen Kartenbuchung und Veranstaltung 30 Tage oder weniger, müssen Sie die Ticketversicherung spätestens am 3. Werktag nach der Buchung der Veranstaltung abschließen. Der Vertrag kommt trotz Prämienzahlung nicht zustande, wenn Sie diese Fristen bei Abschluss des Vertrages nicht einhalten. In diesem Fall steht Ihnen die gezahlte Prämie zu.

2. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem Vertragsabschluss. Er endet mit dem Veranstaltungsbeginn.

3. Wann ist die Prämie fällig?
1. Die Prämie ist sofort bei Vertragsabschluss fällig.
2. Ist Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, erfolgtdieser unverzüglich nach Mandatserteilung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie eingezogen werden kannund einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach der in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der HanseMerkur erfolgt.
3. Erfolgt die Prämienzahlung nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Ist die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet.
4. Erfolgt die Prämienzahlung nicht rechtzeitig, kann die HanseMerkur vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Die HanseMerkur kann nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

4. Wer ist versichert?
Versichert ist der Ticket-Inhaber.

5. Welche Leistungen umfasst Ihre Ticketversicherung?
Die HanseMerkur ersetzt den Preis des Veranstaltungstickets/der Eintrittskarte (ausgenommen Versandgebühren), wenn Sie oder eine Risikoperson von einem Versicherungsfall betroffen sind und der planmäßige Antritt der Veranstaltung dadurch für Sie nicht zumutbar ist.

6. Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Versichert sind die nachfolgenden Ereignisse:
1. Unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung oder Schwangerschaft;
2. Bruch von Prothesen oder Lockerung von implantierten Gelenken;
3. Impfunverträglichkeit;
4. Mitteilung eines Termins zur Spende oder zum Empfang von Organen und Gewebe (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
5. Erheblicher Schaden von mindestens 2.500,– EUR an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Leitungswasserschäden, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl);
6. Unerwartete gerichtliche Ladung, vorausgesetzt, das zuständige Gericht akzeptiert Ihre Veranstaltungsbuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung;
7. Adoption eines minderjährigen Kindes, sofern Ihre Anwesenheit zum Vollzug der Adoption auf den Veranstaltungszeitpunkt fällt;
8. Arbeitsplatzverlust mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nichtversichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbstständigen;
9. Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Job) aus der Arbeitslosigkeit heraus. Voraussetzung ist, dass Sie bei der Buchung der Veranstaltung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit;
10. Konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen Einkommensreduzierung mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts.Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Veranstaltungsbeginn anmeldet;
11. Arbeitgeberwechsel und damit verbundener Arbeitsplatzwechsel, wenn die Veranstaltung in die Probezeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsabschluss vor der Kenntnis desWechsels erfolgte;
12. Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College.Voraussetzung ist, dass die Wiederholungsprüfung auf den Veranstaltungstag fällt;
13. Versäumen eines gebuchten Anschlussverkehrsmittels aufgrund von Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden oder dessen Ausfall. Öffentliche Verkehrsmittel sind alle innerdeutschen, für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche oder Anschlussverkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren, sowieMietwagen, Taxis und Kreuzfahrtschiffe;
14. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Veranstalter oder die Ablehnung des Verfahrens mangels Masse durch das Insolvenzgericht mit dadurch verursachtem Ausfall der Veranstaltung.

7. Wer zählt zu den Risikopersonen?
Risikopersonen sind
1. Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Veranstaltung gebucht haben. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen gemeinsam eine Veranstaltung buchen;
2. Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihres Ehepartners bzw. Lebensgefährten. Als Angehörige zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Schwiegerkinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern,Geschwister, Enkel, Tanten, Onkels, Neffen und Nichten;
3.diejenigen Personen, die nicht mitreisende Minderjährige oder Ihre pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.;

8. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
1. Arglistige Täuschung
Die HanseMerkur leistet nicht, wenn Sie arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind;
2. Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
3. Vorerkrankungen
Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen gelten nicht als Behandlungen.
4. Psychische Reaktionen
Die HanseMerkur leistet nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flugzeug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen aufgetreten sind.
5. Voraussehbarkeit
Die HanseMerkur leistet nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls bei Vertragsabschluss feststand.
6. Krieg und sonstige Ereignisse
Die HanseMerkur leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht wird durch:
Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand, aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung.

9. Was muss im Schadenfall beachtet werden(Obliegenheiten)?
1. Schadenminderungspflicht
Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
2. Nachweise zur Schadenhöhe
Alle Auskünfte zum Schadenfall müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig machen. Die Ihnen übersandte Schadenanzeige müssen Sie vollständig ausgefüllt zurücksenden. Von der HanseMerkur darüber hinaus geforderte Belege und sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erbracht werden. Alle Belege zur Schadenhöhe z. B. die Veranstaltungstickets müssen Sie uns im Original einreichen.
3. Nachweis für versicherte Ereignisse
Ein versichertes Ereignis müssen Sie durch Vorlage geeigneter Originalbelege nachweisen. Ärztliche Atteste müssen die Diagnose und die Behandlungsdaten enthalten.
4. Mitwirkung bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen
Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die HanseMerkur über. Die HanseMerkur hat dabei zu beachten, dass Ihnen daraus kein Nachteil entsteht. Sie sind falls erforderlich verpflichtet, bei der Durchsetzung des Ersatzanspruches mitzuwirken.
5. Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten
Verletzen Sie eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist die HanseMerkur von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

10. Wann zahlt die HanseMerkur die Entschädigung?
1. Hat die HanseMerkur ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt, erfolgt die Zahlung innerhalb von 2 Wochen.
2. Die HanseMerkur rechnet entstandene Kosten in ausländischer Währung zum Kurs des Tages in Euro um, an dem die Belege bei ihr eingehen. Es gilt der amtliche Devisenkurs, es sei denn, Sie erwarben die Devisen zur Bezahlung der Rechnungen zu einem ungünstigeren Kurs.Von den Leistungen kann die HanseMerkur Mehrkosten abziehen, die dadurch entstehen, dass die HanseMerkur Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wählt.
3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht der HanseMerkur vor. Melden Sie den Schadenfall zuerst der HanseMerkur, tritt diese in Vorleistung.

11. Welches Recht findet Anwendung?
In Ergänzung dieser Bestimmungen gelten das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie deutsches Recht.
Hinweis zum Datenschutz: Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung. Weitere Informationen zum Datenschutz und Ihrer diesbezüglichen Rechte finden Sie unter: www.hmrv.de/datenschutz/information oder fordern Sie diese gern bei uns an.

12. Wann verjähren Ihre Ansprüche?
Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch von Ihnen angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der HanseMerkur Ihnen in Textform zugeht.

13. Welches Gericht ist zuständig?
Klagen gegen die HanseMerkur können in Hamburg erhoben werden oder an dem Ort, an dem Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

14. Welche Form und welche Sprache gilt für die Abgabe von Willenserklärungen?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.). Die Vertragssprache ist Deutsch.

Versicherungsbedingungen PDF-Ansicht

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