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in unserem Online-Shop!
Haben Sie Fragen, Lob, Kritik oder können Sie eine gewünschte Veranstaltung nicht finden?
Wir sind ein Hamburger Unternehmen und sind gern für Sie da!
Rufen Sie uns an unter Tel. 040 - 450 118 676 oder schicken Sie uns eine Mail:
NEWS
Liga Total Cup
Die Créme de la Créme des deutschen Fußballs spielt gegeneinander um den Liga Total Cup. Mit dabei der Deutsche Meister Borussia Dortmund, Rekordmeister Bayern München sowie der HSV und Werder Bremen. Spielstätte: Imtech Arena

Vorverkaufsstart ist der 31.05.2012
Billy Talent
Die Kanadische Rockband Billy Talent kommt am 10.10.2012 in die Alsterdorfer Sporthalle.

Der Vorverkauf läuft!
Roman Lob
Unser Star für Baku (Eurovision Song Contest 2012 am 26. Mai 2012 in Baku) Roman Lob tritt am Dienstag den 09.10.2012 im Grünspan auf.

Der Vorverkauf startet am 18.04.2012 (10:00 Uhr).
Hugh Laurie
Hugh Laurie ist den meisten wohl eher als Dr.House bekannt.
Doch genau dieser Schauspieler ist es der schon letztes Jahr in Hamburg zu Besuch war und die Gäste im Café Keese mit seinem Blues/Jazz Album "Let them Talk" begeisterte.

Wer dies verpasst hat kann sich Hugh Laurie im Stadtpark anhören, denn dort tritt er am 15.07.2012 auf.
Bon Iver
Der US-amerikanisches Folk Sänger Bon Iver gibt ein Open-Air Konzert am 08.07.2012 im Stadtpark.

Norah Jones
Die US-amerikanische Soul- und Jazz-Sängerin, die unter anderem mit 10 Grammys augezeichnet wurde, besucht Hamburg während ihrer Tournee.
Das Konzert wird am 17.07.2012 im Stadtpark stattfinden.
The Baseballs
Die im Jahr 2007 gegründete Berliner Rock ’n Roll-Band machte zuletzt mit ihrem Erfolgsalbum Strings 'n Stripes auf sich aufmerksam. Nach zwei gewonnen ECHO´s gehören The Baseballs schon lange zur deutschen Musikelite.

Das Konzert findet am 25.08.2012 im Stadtpark statt.
Feuerwerk der Turnkunst
Nach der Jubiläumstournee „Best of 25 Years“ wird sich das TUI Feuerwerk der Turnkunst bei der  kommenden Tournee thematisch mit der „Nächsten Generation“ beschäftigen. Junge und moderne Bewegungskünste, zum Beispiel aus den Bereichen Parkour, Free-Running oder Inlining, werden eine zentrale Rolle spielen.

Termine:
19.01.2013 - 14:00 Uhr
19.01.2013 - 19:00 Uhr

Spielstätte:
o² World Hamburg.
Snow Patrol
Nach dem Erscheinen des sechsten Studioalbums von Snow Patrol "Fallen Empires" touren die Briten erwartungsgemäß durch Europa. Natürlich werden sie auch ihre Erfolgshits wie "Chasing Cars" und "Shut your Eyes" spielen.
o2 world: 24.06.2012

Ticketversicherung

Die Leistungen

Wir erstatten den versicherten Personen den Preis der
Eintrittskarte einschließlich der Gebühren aus versicherten Gründen, wie z. B.
• schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankung
• Schwangerschaft
• Schaden am Eigentum der versicherten Person
• Umzug aufgrund der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
• Tod
Versicherungssumme ergibt sich aus dem gebuchten Tarif.


Allgemeine Hinweise

Versicherungsschutz:
Der Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die Stornierung erfolgt, weil die
Veranstaltung nicht stattfindet oder verschoben wird.
Abschlussfrist:
Am Buchungstag, spätestens innerhalb der nächsten drei Werktage.

Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Eintrittskarten
der Europäische Reiseversicherung AG (VB-ERV / EK 2009)


Die nachfolgenden Regelungen unter §§ 1–10 und das gGlossar gelten für die Versicherung von Eintrittskarten der Europäische Reiseversicherung AG (im Folgenden kurz ERV genannt).

§ 1 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
a) beginnt mit dem Erwerb der Eintrittskarte, frühestens aber mit dem Abschluss der
Versicherung;
b) endet mit dem Einlass zu der jeweiligen Veranstaltung.

§ 2 Prämie
1. Die Prämie ist sofort nach Abschluss der Versicherung fällig und bei Aushändigung
des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Ist die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist die ERV
von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der gVersicherungsnehmer die Nichtzahlung
zu vertreten hat.

§ 3 Gegenstand der Versicherung
1. Die ERV erstattet der gversicherten Person den Preis der Eintrittskarte einschließlich
der Gebühren, sofern die gversicherte Person oder eine Risikoperson von einem
der nachstehenden Ereignisse betroffen wird und ihr der Besuch der Veranstaltung
deshalb nicht zumutbar ist:
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Schaden am Eigentum durch Feuer, gElementarereignisse oder Straftat eines
Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der gversicherten
Person bzw. einer die gversicherte Person begleitenden Risikoperson zur Aufklärung
erforderlich ist;
f) Umzug der gversicherten Person aufgrund der Aufnahme eines neuen gArbeitsverhältnisses,
sofern die Eintrittskarte vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages
erworben wurde und die Entfernung zwischen Veranstaltungsort und neuem
Wohnort mehr als 100 km beträgt.
2. Risikopersonen sind
a) die gAngehörigen der gversicherten Person.
b) die Begleitpersonen, sofern maximal vier Personen und ggf. zwei weitere minderjährige
Kinder die Eintrittskarten für eine Veranstaltung gemeinsam gekauft und
versichert haben (versicherte Begleitpersonen);
c) gBetreuungspersonen.

§ 4 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht
a) wenn die Stornierung erfolgt, weil die Veranstaltung nicht stattfindet oder verschoben
wird;
b) für Erkrankungen, sofern sie eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, Tumult
oder Ausschreitungen bzw. auf die Befürchtung von Terrorakten, Tumulten oder
Ausschreitungen sind.

§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die gversicherte Person ist verpflichtet, die Eintrittskarte im Original gunverzüglich
bei der ERV einzureichen.
2. Die gversicherte Person hat außerdem folgende Unterlagen bei der ERV einzureichen:
a) Versicherungsnachweis und Beleg über die Zahlung der Eintrittskarte;
b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung und Schwangerschaft
ein ärztliches Attest, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes
für Psychiatrie;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum oder Umzug geeignete Nachweise.
3. Die gversicherte Person hat der ERV darüber hinaus jede zumutbare Untersuchung
über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede sachdienliche Auskunft
wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelnden
Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten
für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist.
4. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die ERV von ihrer Verpflichtung
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die ERV
berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
der gversicherten Person entspricht. Die ERV bleibt insoweit zur Leistung
verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang
der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat, es sei denn, dass die gversicherte
Person arglistig gehandelt hat.

§ 6 Zahlung der Entschädigung
1. Ist die Leistungspflicht der ERV dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt
die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen.
2. Von der gversicherten Person in fremder Währung aufgewandte Kosten werden
dieser in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten von der
gversicherten Person gezahlt wurden.

§ 7 Ansprüche gegen Dritte
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten
Zahlung auf die ERV über.
2. Sofern erforderlich, ist die gversicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprüche
an die ERV abzutreten.

§ 8 Besondere Verwirkungsgründe
Die ERV wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die gversicherte Person
die ERV nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen
versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder aus
Anlass des Versicherungsfalles vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch
wenn hierdurch der ERV kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt die ERV insoweit zur
Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den
Umfang der Leistungsverpflichtung der ERV gehabt hat.

§ 9 Inländische Gerichtsstände / anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für Klagen gegen die ERV ist München oder der Wohnsitz des gVersicherungsnehmers
in Deutschland.
2. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.

§ 10 Verjährung
1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der gversicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste.
2. Hat die gversicherte Person ihren Anspruch bei der ERV angezeigt, ist die Verjährung so
lange gehemmt, bis der gversicherten Person die Entscheidung der ERV zugegangen ist.

Glossar


A
Angehörige
Als Angehörige gelten der Ehe- bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährte in häuslicher
Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Pflegekinder, Pflegeeltern,
Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen,
Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der gversicherten Person.
Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregelte sozialversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Vom Versicherungsschutz
umfasst sind die sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse mit
einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden, die zumindest auf eine Dauer von
einem Jahr angelegt sind.

B
Betreuungspersonen
Betreuungspersonen sind diejenigen, die an der Veranstaltung teilnehmende oder nicht
an der Veranstaltung teilnehmende minderjährige oder pflegebedürftige gAngehörige
der gversicherten Person betreuen (z. B. Au-pair).

E
Elementarereignisse
Elementarereignisse sind: Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung,
Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.

U
Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern.

V
Versicherte Personen
Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein oder im Zahlungsbeleg namentlich
genannten Personen bzw. der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist die Person, die mit der ERV einen Versicherungsvertrag abgeschlossen
hat.